Satzung der OG

Satzung der Ortsgruppe Salach

§ 1 Name und Gebiet des Vereins

Der Verein heißt „Schwäbischer Albverein Ortsgruppe Salach

Er hat seinen Sitz in 73084 Salach.

Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen und ein nicht rechtsfähiger Verein (§ 54 BGB).

Er ist eine Gliederung des Schwäbischen Albverein e.V. in Stuttgart, dessen Satzung auch für die Ortsgruppe verbindlich ist.

Das Tätigkeitsgebiet der Ortsgruppe umfasst das Gebiet der Gemeinde Salach

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Zweck des Vereins:

  • er fördert den Natur- und Umweltschutz, einschließlich des Klimaschutzes

  • er setzt sich für den Schutz und die Pflege der Landschaft ein,

  • er fördert das Brauchtum und das Heimatbewusstsein und die damit verbundenen kulturellen und künstlerischen Betätigungen,

  • er pflegt die heimische Mundart,

  • er fördert die Umweltverträglichkeit naturnaher Erholung.

2.1.1 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen1:

  • Er fördert und pflegt das Wandern sowie damit zusammenhängende sportliche und kulturelle Betätigungen,

  • Durchführung von regionalen Wanderungen,

  • Förderung der Gesundheit durch regelmäßige Wanderung

  • Pflege von Wanderwegen und Wanderrouten.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1

Mitglieder des Vereins sind in der Regel die im Gebiet der Ortsgruppe wohnhaften Mitglieder des Schwäbischen Albvereins e.V., sofern sie nicht Einzelmitglieder oder Mitglieder einer anderen Ortsgruppe sind.

3.2

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch das Vorstandsteam der Ortsgruppe. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Gegen die Ablehnung des Aufnahmegesuchs durch das Vorstandsteam der Ortsgruppe kann der Ortsgruppenausschuss angerufen werden.

3.3

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die der zuständigen Ortsgruppe oder der Hauptgeschäftsstelle bis spätestens 30. September zugegangen sein muss. Abweichend von Vorstehendem ist mit Zustimmung des Präsidiums des Gesamtvereins im Einzelfall auch ein unterjähriger Austritt möglich.

§ 4 Gemeinnützige Aufgabe

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 5 Uneigennützige Zwecke

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 6 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7 Begünstigungseinschränkung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Vermögenszuwendung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schwäbischen Albverein e.V., Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:

    1. Die Sprecherin bzw. der Sprecher des Vorstandsteams,

    2. das Vorstandsteam, welches aus der Sprecherin bzw. dem Sprecher des Vorstandsteams und bis zu zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandsteams besteht.

    3. das erweiterte Vorstandsteam, dem das Vorstandsteam, die Kassiererin bzw. der Kassierer und die Schriftführerin bzw. der Schriftführer angehören. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandsteams müssen Mitglieder im Schwäbischen Albverein sein.

    4. der Ausschuss, bestehend aus:

a) dem erweiterten Vorstandsteam,

b) den Fachwartinnen bzw. Fachwarten für Wandern, Wege und Naturschutz,

c) den Fachwartinnen, bzw, Fachwarten für Presse und Internet,

d) bis zu drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.

5. die Mitgliederversammlung.

II. Wahl der Organe.

    1. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandsteams, zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer sowie die zu wählende Beisitzerinnen bzw. Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die als Beisitzerin bzw. Beisitzer wählbaren Personen werden vom Vorstandsteam vorges

    2. Die Wahl der Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleitern erfolgt durch die Hauptversammlung.

III. Amtszeiten

    1. Die Amtszeit der gewählten Personen in den Organen des Vereins und seinen Gliederungen beträgt 5 Jahre
      Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird die Nachfolgerin bzw. der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. Die Satzungen der Ortsgruppen können die Dauer einer Wahlperiode und die Dauer der Amtszeit bei einer Nachwahl abweichend regeln.

    2. Wenn und solange keine Nachfolgerin bzw. kein Nachfolger gefunden werden kann, übernehmen im Fall des Vorstandsteams die verbleibenden Vorstandsteammitglieder die Befugnisse und Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsteams.
      Scheiden beim erweiterten Vorstandsteam die Schriftführerin bzw. der Schriftführer oder die Kassiererin bzw. der Kassierer aus, übernehmen die verbleibenden Mitglieder des erweiterten Vorstandsteams die Funktion.
      Scheiden alle Mitglieder des Vorstandsteams vorzeitig aus dem Amt aus, kann der Präsident des Schwäbischen Albvereins e.V. aus dem Kreis der Ortsgruppenmitglieder oder dem erweiterten Gauvorstand des Gaus, dem die Ortsgruppe angehört, jeweils eine kommissarische Sprecherin bzw. einen kommissarischen Sprecher des Vorstandsteams bestimmen, die bzw. der unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen hat.
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IV. Aufwandsentschädigungen/Auslagenersatz

    1. Aufwandsentschädigung: Die Ämter des Vereins werden ehrenamtlich oder ausnahmsweise gegen Aufwandsentschädigung versehen. Das Vorstandsteam kann für ein Mitglied, welches in einem Vereinsorgan tätig ist, eine angemessene Aufwandsentschädigung vorschlagen. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.

    2. Auslagenersatz: Der Ersatz von Auslagen erfolgt in dem vom Vorstand bestimmten Umfang.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Ortsgruppe hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab.

    1. Die Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane können vorrangig in Präsenz und nachrangig virtuell erfolgen. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen digitalen Konferenzraum statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.
    2. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

Die Mitgliederversammlung wird von der Sprecherin bzw. des Sprechers des Vorstandsteams unter Angabe der Tagesordnung, des Orts, Zeit der Versammlung und Frist für Anträge einberufen. Die Sprecherin bzw. der Sprecher des Vorstandsteams kann jederzeit aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

    1. Auf schriftliches Verlangen von 10% der Mitglieder der Ortsgruppe unter Angabe des Zweckes und der Gründe muss vom Vorstandsteam eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

    2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand .

    3. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung bzw. Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

    4. Die Sprecherin bzw. der Sprecher des Vorstandsteams leitet die Sitzung. Die Sprecherin bzw. der Sprecher des Vorstandsteams und die Fachwartinnen bzw. die Fachwarte berichten über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr, die Kassiererin bzw. der Kassierer berichtet über das Ergebnis der Jahresrechnung, die Rechnungsprüferinnen bzw. die Rechnungsprüfer teilen das Ergebnis der Prüfung mit. Nach einer Aussprache stimmt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandteams und der Kassiererin bzw. des Kassierers ab.

    5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen. Diese bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

    6. Bei Wahlen und Abstimmungen sind alle der Ortsgruppe angehörenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar. Das aktive Wahlrecht kann nur durch persönliche Anwesenheit ausgeübt werden. 10

    7. Anträge:

a) Anträge an die Mitgliederversammlung können nur von Mitgliedern der Ortsgruppe eingereicht werden.

b) Der Antrag muss schriftlich an die Sprecherin bzw. den Sprecher des Vorstandsteams bis zum in der Einberufung genannten Termin eingehen.

c) Das Vorstandsteam entscheidet über die Vorlage des Antrags zur Abstimmung der Mitgliederversammlung, ist aber nur dann verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen Antrag zur Abstimmung vorzulegen, wenn dies von 10 % der Mitglieder der Ortsgruppe schriftlich bis zum unter §10 Nr.11b) vorgenannten Termin verlangt wird.

    1. Protokolle:

a) Über alle Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane sind Protokolle zu fertigen, die von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen sind.

b) Ist niemand für die Schriftführung bestellt, so wird für den Einzelfall durch die Versammlungsleitung eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer bestellt. Zur Versammlungsleitung kann von der Mitgliederversammlung auch ein Vereinsmitglied gewählt werden, welches nicht Mitglied der Ortsgruppe ist. Auch die Schriftführung kann durch ein Vereinsmitglied vorgenommen werden, welches nicht Mitglied der Ortsgruppe ist.

c) Auf Einladung des Vorstandes bzw. des Vorstandteams können an der Versammlung auch Vereinsmitglieder, die nicht Mitglieder der Ortsgruppe sind, und/oder Dritte, die nicht Vereinsmitglieder sind, ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 11 Ausschuss

Der Ausschuss unterstützt das Vorstandsteam und die Fachwartinnen und Fachwarte bei ihrer Tätigkeit. Er setzt die Höhe des Ortsgruppen-Zuschlags zum Vereinsbeitrag fest.

§ 12 Abteilungen

Auf Vorschlag des Vorstandsteams können durch Beschluss des Ausschusses /der Mitgliederversammlung Abteilungen in der Ortsgruppe gebildet werden.

Mitglied einer Abteilung kann nur sein, wer Mitglied des Schwäbischen Albvereins e.V. ist.
Die Abteilungen regeln ihre inneren Angelegenheiten selbst. Sie haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Die Kassenunterlagen haben sie dem
Vorstandsteam der Ortsgruppe offenzulegen und jährlich von den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern der Ortsgruppe prüfen zu lassen. Organisation und Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Mitglieder der Abteilungen werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.

§ 13 Jugendgruppen

Die Jugendmitglieder können eine oder mehrere Jugendgruppen der Schwäbischen Albvereinsjugend innerhalb der Ortsgruppe bilden. Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Jugendgruppenleiter richten sich nach der Satzung des Schwäbischen Albvereins e.V. und nach der Jugendordnung der Schwäbischen Albvereinsjugend.

§ 14 Familiengruppen

Die Familienmitglieder können innerhalb der Ortsgruppe Familiengruppen bilden.

Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Familiengruppenleiter richten sich nach der Satzung des Schwäbischen Albvereins e.V. und der Geschäftsordnung des Fachbereichs Familie.

§ 15 Ehrungen

Für besondere Verdienste um die Ortsgruppe und um die vom Schwäbischen Albverein verfolgten Ziele kann der Ausschuss mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten langjährige und verdiente Mitglieder des Vorstandsteams zum „Ehrenmitglied des Vorstandsteams der Ortsgruppe“ ernennen.

Ferner kann der Ausschuss besonders verdiente Mitglieder zum „Ehrenmitglied der Ortsgruppe“ ernennen. 12

§ 16 Datenschutz

Die Ortsgruppe verarbeitet personenbezogene Daten nur auf rechtmäßige und für Betroffene nachvollziehbare Weise. Personenbezogene Daten werden nur im erforderlichen Maß erhoben und sachlich richtig, sowie für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke verarbeitet. Personenbezogene Daten werden in der Ortsgruppe nur so lange wie erforderlich verarbeitet und gespeichert und gegen Verlust, Zerstörung, und unberechtigte Zugriffe geschützt.

Die Ortsgruppe beschreibt in einer Datenschutzordnung in transparenter Weise:

  • welche personenbezogenen Daten von Betroffenen für Beitritt und satzungsmäßige Zwecke verwendet werden;

  • welche Funktionsträger auf welche personenbezogenen Daten Zugriff haben;

  • welche personenbezogenen Daten durch welche Auftragsverarbeiter verarbeitet werden;

  • welche personenbezogenen Daten zu welchen Zwecken an Dritte übermittelt werden;

  • welche technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit getroffen wurden.

Die Datenschutzordnung ist für jedes Mitglied der Ortsgruppe einsehbar.

Ein Beauftragter für Datenschutz wird benannt, wenn in der Ortsgruppe mindestens zwanzig Funktionsträger ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Der Beauftragte für Datenschutz ist nicht Mitglied des Ortsgruppenvorstandteams. Er unterstützt den Datenschutzbeauftragten des Gesamtvereins bei der Überwachung der Einhaltung von Datenschutzvorschriften in der Ortsgruppe.

Organmitglieder, Funktionsträger und sonstige für die Ortsgruppe Tätige sind zum vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten verpflichtet und dürfen diese nur in dem Umfang und in der Weise verarbeiten, wie es zur Erfüllung der ihnen übertragenen satzungsmäßigen Aufgaben erforderlich ist. Es ist ihnen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, oder die Sicherheit der Verarbeitung in einer Weise zu verletzen, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, zur unbefugten Offenlegung oder unbefugtem Zugang zu Daten führt.

§ 17 Inkrafttreten

  1. Voraussetzung für das Inkrafttreten einer Satzungsänderung ist die Genehmigung durch den Präsidenten des „Schwäbischen Albverein e.V.“ mit Sitz in Stuttgart.

  2. Die Neufassung der Satzung tritt am 01. April 2026 in Kraft
    Gleichzeitig tritt die
    letzte Ortsgruppensatzung außer Kraft.

  3. Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 14.03.2026